Gastaufnahmebedingungen des Ferienhaus Seezeichen (kurz FSZ)

nachfolgenden Bedingungen werden Teil des im Buchungsfall zwischen Gast und FSZ zustande kommenden Beherbergungsvertrags.

1. Buchungen
2. Vertragsschluss
     2.1. Ablehnung der Buchung durch FSZ
3. Leistungen & Preise
4. Zahlung
5. Rücktritt und Nichtanreise
6. Pflichten des Gasts / Rechte von FSZ
7. Haftung des Vermieters
8. Verjährung
9. Übersetzte Versionen
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
11. Salvatorische Klausel

1. Buchungen

Gäste können via Telefon, Fax, Brief, Email und online über www.ferienhaus-seezeichen.de oder andere Buchungsportale buchen.

Der Gast bietet mit seiner Buchung FSZ den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an. Grundlage ist hierbei die Beschreibung der Unterkunft auf der Internetseite www.ferienhaus-seezeichen.de

Es obliegt dem Gast vor Buchung zu prüfen, inwieweit in seiner Person Gründe insbesondere gem. §4 (Pfand/Kaution) und §6 (Pflichten des Gasts) vorliegen, die zu einer Ablehnung / Kündigung durch FSZ führen.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt erst nach Zugang der vom Besteller unterzeichneten Reservierungsbestätigung oder Erfüllung der darin genannten Zahlungsbedingungen zustande, sofern FSZ der Buchung nicht widerspricht und damit ablehnt.

2.1. Ablehnung der Buchung durch FSZ

FSZ kann aus Gründen, die nach Abreise eines vorausgegangen Aufenthalts des Buchungswilligen bei FSZ festgestellt wurden, innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Buchung von dieser zurücktreten. Eventuell später eingehende Zahlungen begründen keinen Anspruch und werden sofort ohne Abzug an den Überweisenden erstattet.

3. Leistungen & Preise

Die angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anders angegeben ist. Kurtaxe ist, soweit nichts anderes vereinbart, im Angebotspreis nicht enthalten.

Für die Vereinnahmung der Kurtaxe gelten die zum Reisezeitpunkt von der Gemeinde vorgegebenen Bedingungen und Preise. Die zum Reservierungszeitpunkt vereinnahmte Kurtaxe wird darauf angerechnet.

Anreise ab 16 Uhr, Abreise bis spätestens 10 Uhr, sofern nichts anderes schriftlich zugesagt wurde. Bei verspäteter Abreise (vollständige Übergabe der Mietsache) von bis zum 8 Stunden hat FSZ Anspruch auf 50% des täglichen Übernachtungspreises, danach auf 100%. Weitergehende Schadensersatzansprüche können von FSZ geltend gemacht werden.

Die FSZ geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit der jeweils im Buchungsangebot dargestellten gültigen Objektbeschreibung und den dortigen Angaben zu Leistungen. Abweichende und nicht von FSZ autorisierte Beschreibungen sind nicht Vertragsbestandteil, falls hierauf auf der Angebotsseite nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt Bezug genommen wurde.

4. Zahlung

Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach den Angaben im Angebot und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reservierungsbestätigung. Ist dort nichts vermerkt gilt: 50% des bestätigten Preises sind bei Buchung, der Rest 30 Tage vor Anreise per Überweisung auf ein von FSZ benanntes Konto. Zusätzliche Kosten sind vor Abreise bar zu bezahlen.

FSZ verlangt bei Anreise von jedem Gast ein gültiges Ausweisdokument.

Zur Absicherung gegen mögliche Beherbergungsrisiken kann FSZ ein angemessenes Pfand bzw. eine angemessene Kaution verlangen. Ein derartiges Risiko liegt vor, wenn eventuelle Ansprüche von FSZ auf dem Rechtsweg nicht mit vertretbarem Aufwand durchsetzbar sind. In diesem Fall obliegt es dem Gast ein adäquates Pfand / eine adäquate Kaution anzubieten. Andernfalls kann FSZ die Beherbergung ablehnen.

Zahlungen in Fremdwährungen, per Verrechnungsscheck oder Karten (EC / Kredit / etc.) sind nicht möglich.

5. Rücktritt und Nichtanreise

Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch von FSZ auf Bezahlung des vereinbarten Angebotspreises bzw. bestätigten Buchungspreises und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

FSZ hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters einer Unterkunft um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.

FSZ hat sich eine anderweitige Belegung anrechnen zu lassen.

Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach den Angaben im Angebot und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reservierungsbestätigung. Ist dort nichts vermerkt gilt:

Die Rücktrittskosten berechnen sich aus dem Gesamtpreis der Unterkunftsleistungen (inklusive aller Nebenkosten, exklusive etwaiger öffentlicher Abgaben. Fälligkeit und Höhe der Rücktrittskosten richten sich nach den Angaben im Angebot und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reservierungsbestätigung. Ist dort nichts vermerkt sind folgende Stornokosten fällig: 30 Tage vor Anreise 50% und 14 Tage vor Anreise 80% , jeweils bzgl. des Gesamtpreises (exkl. Kurtaxe). Wird die stornierte Wohnung anderweitig gebucht, werden die Stornokosten erlassen bzw. getätigte Anzahlungen umgehend erstattet.

Dem Besteller bleibt es vorbehalten FSZ nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge. Im Falle eines solchen Nachweises ist FSZ verpflichtet, den überzahlten Betrag zu erstatten.

Der Abschluss einer sogenannten Storno-Versicherung zur Abdeckung nicht vorhersehbarer Ereignisse wird empfohlen.

Die Rücktrittserklärung ist ausschließlich an FSZ direkt zu richten. Stornierungen über das Buchungsportal oder eine örtliche Tourist-Information sind nicht möglich.

6. Pflichten des Gasts / Rechte von FSZ

Im gesamten FSZ ist Rauchen, sowie der Abbrand von Räucherwerk nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung reinigen wir die Räumlichkeiten auf Kosten des Gasts und belasten ihn mit einer Reinigungspauschale von mindestens 200 EUR zzgl. des Erlösausfalls für die Dauer, in der die Räume von einem neutralen Vertreter des örtlichen Touristikbüros oder dem Folgegast als belastet eingestuft werden. Anstatt der Reinigungspauschale obliegt es im Ermessen von FSZ höhere Reinigungsaufwände auf Nachweis in Rechnung zu stellen.

Gäste, deren Gewohnheiten und Tagesablauf während des Aufenthalts dem Erholungs- und Ruhebedürfnis der anderen Gäste entgegen stehen (z.B. Tag-Nacht-Umkehr wie sie bei Schichtarbeit notwendig ist) können aus Rücksicht gegenüber den anderen Gästen nicht beherbergt werden. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche ohne Begleitung der Erziehungsberechtigten. Einen eingegangenen Beherbergungsvertrag kann FSZ auf dieser Grundlage fristlos beenden.

Räumlichkeiten samt Inventar werden bei Anreise dem Gast in einwandfreiem Zustand übergeben. Der Gast kann innerhalb 6 Stunden nach Anreise Mängel geltend machen. Andernfalls gilt die Wohnung als mängelfrei vom Gast akzeptiert.

Räumlichkeiten und Inventar sind bei Abreise dem Vermieter sauber und und bzgl. dem Zustand bei Anreise auch mängelfrei zu übergeben. Vom Gast zu verantwortende besondere und für die Benutzung einer Ferienwohnung nicht übliche Verschmutzung, Schäden und Verluste sind vom Gast zu ersetzen.
Soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, kann die Unterkunft nur von dem Gast in Anspruch genommen werden, für den sie gebucht wurde.

Soweit eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wurde, kann die Unterkunft nur von dem Gast in Anspruch genommen werden, für den sie gebucht wurde.

Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs selbst, nur bestimmungsgemäß, soweit vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln. Gast und Besteller haften für schuldhaft verursachte Schäden, einschließlich dem daraus resultierenden Erlösausfalls für die Dauer der Schadensbehebung. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.

Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich FSZ anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.

Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hatte zuvor FSZ im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, von FSZ verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, FSZ erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt oder aus solchen Gründen die Fortsetzung des Aufenthalts unzumutbar ist.

Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig, wenn FSZ im Angebot diese Möglichkeit vorsieht. Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet. Verstöße hiergegen können FSZ zu außerordentlichen Kündigung des Beherbergungsvertrag berechtigen.

FSZ kann den Beherbergungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast trotz Abmahnung den Betrieb stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt FSZ, so gelten für den Zahlungsanspruch des FSZ die Bestimmungen in Ziffer 6 entsprechend.

7. Haftung des Vermieters

Die vertragliche Haftung von FSZ für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 2-fachen Aufenthaltspreis beschränkt, soweit ein Schaden von FSZ weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit FSZ für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

Die Gastwirtshaftung von FSZ für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

FSZ haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Besteller erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Kurse usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Reservierungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

8. Verjährung

Ansprüche des Gastes aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber FSZ, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von Umständen, die den Anspruch begründen und FSZ als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Schweben zwischen dem Gast und FSZ Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder FSZ die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Übersetzte Versionen

Übersetzte Versionen in anderen Sprachen dienen der besseren Verständlichkeit. Im Fall von Streitigkeiten bezüglich des Inhalts oder der Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widersprüchlichkeiten oder Abweichungen zwischen der deutschen Version und der Version in einer anderen Sprache, gilt die deutsche Version und als bindend und beweiskräftig.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und FSZ findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.

Der Gast kann FSZ nur an dessen Sitz, 88142 Wasserburg a. Bodensee, verklagen.

Für Klagen von FSZ gegen den Gast, bzw. den Besteller ist der Wohnsitz des Gastes oder der des Bestellers maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Besteller, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von FSZ vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen gelten vielmehr fort und die unwirksame Bestimmung wird, soweit rechtlich zulässig, durch eine Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.